RECHTSGEBIETE

Allgemeines Strafrecht

Eine Vorladung der Polizei, eine Hausdurchsuchung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft verändert von einem Moment auf den anderen den Alltag. Als Strafverteidiger für Allgemeines Strafrecht in Berlin vertrete ich Sie bei Vorwürfen aus dem klassischen Kernstrafrecht – von Diebstahl und Betrug über Körperverletzung bis zu Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung. Konsequent, diskret und mit dem Ziel, für Sie die bestmögliche Lösung zu erreichen.

Anwalt Strafrecht

Niklas Schlindwein

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Allgemeines Strafrecht in Berlin

Das Allgemeine Strafrecht bildet den Kern der anwaltlichen Strafverteidigung: Es umfasst die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, mit denen die meisten Menschen im Laufe eines Strafverfahrens tatsächlich konfrontiert werden – unabhängig davon, ob als Ersttäter oder in einer Ausnahmesituation. Gerade weil diese Delikte im Alltag vergleichsweise häufig vorkommen, werden sie oft unterschätzt: Auch ein vermeintlich „einfacher“ Vorwurf wie Diebstahl, Beleidigung oder Körperverletzung kann empfindliche Folgen haben – von der Geldstrafe über einen Eintrag im Führungszeugnis bis zu beruflichen Konsequenzen.

Ich verteidige Sie in jeder Phase des Verfahrens – von der ersten polizeilichen Vorladung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung – und sorge dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben.

Delikte im Allgemeinen Strafrecht im Überblick

Diebstahl

§ 242 StGB - Wegnahme fremder beweglicher Sachen

Unterschlagung & Hehlerei

§§ 246, 259 StGB – Zueignung bzw. Verwertung fremder Sachen.

Raub &
Erpressung

§§ 249, 253, 255 StGB – Gewalt oder Drohung zur Bereicherung.

(gefährliche)
Körperverletzung

§§ 223 ff. StGB – von einfacher bis gefährlicher u. schwerer Körperverletzung.

Nötigung &
Bedrohung

§§ 240, 241 StGB – Gewalt, Drohung, Ankündigung von Straftaten.

Beleidigung & üble Nachrede

§§ 185–187 StGB – Ehrverletzungsdelikte.

Sachbeschädigung

§ 303 StGB – Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums.

Hausfriedensbruch

§ 123 StGB – widerrechtliches Eindringen oder Verweilen.

Widerstand geg. Vollstreckungsbeamte

§§ 113, 114 StGB – Widerstand bei Diensthandlungen.

Brandstiftung

§§ 306 ff. StGB – Legen von Feuer, Brandgefahr.

Freiheitsberaubung

§ 239 StGB – Entziehung der Fortbewegungsfreiheit.

Urkundenfälschung

§ 267 StGB – Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen unechter Urkunden.

Verteidigung bei einzelnen Delikten

Jeder Vorwurf hat eigene Tatbestandsmerkmale, einen eigenen Strafrahmen und eigene Ansatzpunkte für die Verteidigung. Hier die wichtigsten im Detail:

Diebstahl, Unterschlagung & Hehlerei (§§ 242, 246, 259 StGB)

Diebstahl (§ 242 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht voraus. Verwandte Delikte sind die Unterschlagung (§ 246 StGB) – die Zueignung einer Sache, die sich bereits im eigenen Gewahrsam befindet – und die Hehlerei (§ 259 StGB), also der Ankauf oder Absatz von Sachen aus einer Vortat. Häufige Konstellationen sind Ladendiebstahl, Diebstahl unter Kollegen oder im familiären Umfeld sowie der Vorwurf, gestohlene Ware erworben zu haben.

STRAFRAHMEN

Diebstahl: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei Einbruch oder Bandendiebstahl (§§ 243, 244 StGB), deutlich höher. Unterschlagung: bis zu 3 Jahren, bei anvertrauten Sachen bis zu 5 Jahren. Hehlerei: bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Raub verbindet eine Wegnahme mit dem Einsatz von Gewalt oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) wird wie Raub bestraft, während die einfache Erpressung (§ 253 StGB) auch ohne diese qualifizierten Nötigungsmittel erfüllt sein kann. Gerade bei Konflikten unter Bekannten oder im Streit um Geldforderungen wird die Grenze zur Nötigung oder zum bloßen zivilrechtlichen Anspruch schnell relevant.

 

STRAFRAHMEN

Raub und räuberische Erpressung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen), in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Erpressung: bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen nicht unter einem Jahr.

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) erfasst die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer Person. Verschärft wird der Vorwurf bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB, u. a. mittels Waffe, gefährlichem Werkzeug oder gemeinschaftlich begangen) und der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) mit dauerhaften Folgen. Auch fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist strafbar. Diese Delikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Alltag – von der Auseinandersetzung im Straßenverkehr bis zum Streit in der Öffentlichkeit oder im privaten Umfeld.

STRAFRAHMEN

Einfache Körperverletzung: bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Gefährliche Körperverletzung: 6 Monate bis 10 Jahre. Schwere Körperverletzung: 1 bis 10 Jahre, in besonders schweren Fällen nicht unter 3 Jahren. Fahrlässige Körperverletzung: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Nötigung (§ 240 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Bedrohung (§ 241 StGB) erfasst bereits die Ankündigung eines Verbrechens oder einer erheblichen Straftat gegen eine Person – seit der Reform 2021 auch die öffentliche Verbreitung solcher Drohungen. Beide Tatbestände sind im Alltag – etwa bei eskalierten Konflikten, im Nachbarschaftsstreit oder in sozialen Medien – schnell erfüllt.

STRAFRAHMEN

Nötigung: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Bedrohung: bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, bei Androhung eines Verbrechens bis zu 2 Jahre; bei öffentlicher Begehung oder Verbreitung von Inhalten erhöht.

Diese Ehrverletzungsdelikte betreffen den Schutz von Ansehen und Würde. Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst die Kundgabe von Missachtung, üble Nachrede (§ 186 StGB) das Behaupten unwahrer oder nicht beweisbarer ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, Verleumdung (§ 187 StGB) das wissentlich falsche Behaupten solcher Tatsachen. Zunehmend relevant sind Vorwürfe im Zusammenhang mit Äußerungen in sozialen Netzwerken (z.B. Instagram und TikTok), Bewertungsportalen oder Messenger-Gruppen.

STRAFRAHMEN

Beleidigung: bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, mittels Tätlichkeit bis zu 2 Jahre. Üble Nachrede: bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten bis zu 2 Jahre. Verleumdung: bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe, öffentlich oder durch Verbreiten bis zu 5 Jahre.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) erfasst die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums – von Graffiti über beschädigte Fahrzeuge bis zu zerstörtem Mobiliar. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) betrifft das widerrechtliche Eindringen in oder Verweilen in einer Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum trotz Aufforderung zu gehen.

STRAFRAHMEN

Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Hausfriedensbruch: bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Wer sich einer rechtmäßigen Vollstreckungshandlung – etwa einer Festnahme oder Durchsuchung – mit Gewalt oder Drohung widersetzt, macht sich nach § 113 StGB strafbar; ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird nach § 114 StGB eigenständig und schärfer geahndet. Landfriedensbruch (§ 125 StGB) betrifft Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus, etwa bei Versammlungen oder Veranstaltungen. Diese Vorwürfe entstehen häufig aus Polizeieinsätzen, die im Nachhinein unterschiedlich bewertet werden.

STRAFRAHMEN

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Tätlicher Angriff: 3 Monate bis 5 Jahre. Landfriedensbruch: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Freiheitsberaubung liegt vor, wenn einer Person die Fortbewegungsfreiheit widerrechtlich entzogen wird – etwa durch Einsperren, Festhalten oder Wegnahme von Fortbewegungsmitteln in einer Situation ohne Ausweichmöglichkeit. Häufig entstehen solche Vorwürfe aus eskalierten privaten Konflikten oder im Zusammenhang mit anderen Delikten wie Nötigung oder Körperverletzung.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; bei qualifizierten Fällen (Dauer über eine Woche, schwere Gesundheitsschädigung) 1 bis 10 Jahre, bei Todesfolge nicht unter 3 Jahren.

Urkundenfälschung erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder den Gebrauch einer unechten bzw. verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. In der Praxis reicht das Spektrum von gefälschten Impf- oder Krankschreibungen über manipulierte Zeugnisse und Verträge bis zu nachgemachten Unterschriften auf Quittungen oder Vollmachten.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßig, bandenmäßig, als Amtsträger oder bei Vermögensverlust großen Ausmaßes) 1 bis 10 Jahre.

Brandstiftung (§ 306 StGB) erfasst das Inbrandsetzen fremder Sachen wie Gebäude oder Fahrzeuge. Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) betrifft insbesondere Wohngebäude und knüpft an die abstrakte Gefahr für Menschenleben an, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand gefährdet wurde. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) sehen noch höhere Strafrahmen vor.

STRAFRAHMEN

Brandstiftung: 1 bis 10 Jahre (Verbrechen), in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Schwere Brandstiftung: 1 bis 10 Jahre. Besonders schwere Brandstiftung: nicht unter 2 Jahren. Brandstiftung mit Todesfolge: lebenslang oder nicht unter 10 Jahren.

STRAFRAHMEN

Brandstiftung: 1 bis 10 Jahre (Verbrechen), in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre. Schwere Brandstiftung: 1 bis 10 Jahre. Besonders schwere Brandstiftung: nicht unter 2 Jahren. Brandstiftung mit Todesfolge: lebenslang oder nicht unter 10 Jahren.

Ablauf des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht durchläuft typischerweise mehrere Stufen. Zu wissen, wo man steht, hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen:

Bei geringer Schuld kann das Verfahren eingestellt werden – teils ganz ohne Auflagen, teils gegen eine erzieherische Maßnahme wie ein Täter-Opfer-Ausgleich. So bleibt dem jungen Menschen eine Hauptverhandlung und ein Urteil erspart. Eine gute Verteidigung arbeitet oft gezielt auf diese Lösung hin.

1. Ermittlungen

Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln den Sachverhalt, sichern Beweise und hören ggf. Zeugen an. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht.

2. Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Am Ende der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO), Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung.

3. Zwischenverfahren

Bei Anklage prüft das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und eröffnet gegebenenfalls das Hauptverfahren.

4. Hauptverfahren

Beweisaufnahme vor Gericht mit Zeugen, Sachverständigen und Plädoyers. Hier zeigt sich, wie tragfähig die Anklage tatsächlich ist.

5. Urteil & Rechtsmittel

Gegen ein Urteil kommen je nach Instanz Berufung oder Revision in Betracht, um es überprüfen zu lassen.

Vergehen & Verbrechen - der Unterschied

Der Unterschied liegt in der Schwere der Straftat und im gesetzlichen Strafrahmen. Verbrechen sind besonders schwere Straftaten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind – etwa Raub oder schwere Körperverletzung. Vergehen sind weniger schwere Straftaten, die mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind – etwa Beleidigung oder einfacher Diebstahl.

 

Für Betroffene ist diese Unterscheidung nicht nur akademisch: Sie beeinflusst unter anderem den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung und die realistischen Verteidigungsstrategien. Eine sorgfältige rechtliche Einordnung zu Beginn des Verfahrens schafft Klarheit über die tatsächlichen Risiken.

Welche Strafen drohen im Strafrecht?

Gedstrafe

bemisst sich nach Tagessätzen

Freiheitsstrafe

bis 2 Jahre Bewährung möglich

Nebenstrafe

z.B. Fahrverbot

Freiheitsstrafe

Die klassische Strafe bei schwereren Delikten – bedingt (zur Bewährung ausgesetzt) oder unbedingt zu vollstrecken.

Geldstrafe

Wird häufig bei weniger schweren Delikten verhängt, bemessen nach Tagessätzen entsprechend dem Einkommen.

Nebenstrafen & Maßnahmen

Etwa Fahrverbot, Berufsverbot, Einziehung, Bewährungsauflagen oder Führungsaufsicht.

Einstellung des Verfahrens

Bei geringfügigen Delikten kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen – mangels öffentlichen Interesses oder gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung.

Als Strafverteidiger prüfe ich die Vorwürfe genau, zeige Ihnen die realistischen Konsequenzen auf und entwickle eine Strategie, um Strafen zu minimieren oder das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden.

Bewährungsstrafe – Chancen und Voraussetzungen

Eine Bewährungsstrafe ist eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe: Die verhängte Haftstrafe wird nicht sofort vollzogen, sondern für eine festgelegte Zeit ausgesetzt, solange bestimmte Auflagen und Weisungen eingehalten werden.

VORAUSSETZUNGEN

Nach § 56 StGB darf die verhängte Freiheitsstrafe in der Regel 2 Jahre nicht überschreiten. Das Gericht muss zudem zu der Überzeugung gelangen, dass keine neuen Straftaten mehr zu erwarten sind – eine günstige Sozialprognose.

Während der Bewährungszeit können unter anderem Meldeauflagen bei einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer, Zahlungen von Schadensersatz oder Geldauflagen, die Teilnahme an sozialen Trainings oder Anti-Aggressions-Kursen sowie Kontakt- oder Näherungsverbote angeordnet werden. Der entscheidende Vorteil: keine sofortige Haft – und die Möglichkeit, durch korrektes Verhalten die Strafe am Ende vollständig zu vermeiden.

Polizeiliche Vorladung erhalten - was tun?

Der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden ist oft der wichtigste Moment im gesamten Verfahren. Unbedachte Aussagen lassen sich später kaum korrigieren:

Ich prüfe zunächst die Aktenlage, bevor überhaupt eine inhaltliche Einlassung erfolgt – und entwickle auf dieser Grundlage die passende Verteidigungsstrategie.

Pflichtverteidigung – Anspruch auf einen Pflichtverteidiger

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach § 140 StPO ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – unabhängig vom eigenen Einkommen. Das ist etwa der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, Sie sich in Untersuchungshaft befinden, die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, ein Berufsverbot droht oder ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können.

Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, empfiehlt es sich in aller Regel, frühzeitig einen selbst gewählten Verteidiger des Vertrauens zu beauftragen, statt auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu warten.

Folgen für Führungszeugnis, Beruf und Ansehen

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach § 140 StPO ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – unabhängig vom eigenen Einkommen. Das ist etwa der Fall, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, Sie sich in Untersuchungshaft befinden, die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, ein Berufsverbot droht oder ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können.

Neben der eigentlichen Strafe können Verurteilungen im Allgemeinen Strafrecht mittelbare Folgen haben, die für Betroffene häufig noch schwerer wiegen. Nicht jede Verurteilung wird in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen – bestimmte geringfügige Geld- und Bewährungsstrafen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen außen vor. Ab einer gewissen Schwelle drohen jedoch Einträge im Führungszeugnis, Probleme bei sicherheitsrelevanten Berufen, im öffentlichen Dienst oder bei der Beantragung von Visa, sowie Reputationsschäden im beruflichen und privaten Umfeld.

Ich berücksichtige diese mittelbaren Folgen von Anfang an in der Verteidigungsstrategie – etwa durch das gezielte Hinwirken auf eine Einstellung oder eine Erledigung unterhalb der Eintragungsschwelle.

 

Warum ein spezialisierter Strafverteidiger wichtig ist

Auch vermeintlich „einfache“ Vorwürfe des Allgemeinen Strafrechts verdienen eine sorgfältige, individuelle Verteidigung. Ein spezialisierter Strafverteidiger erkennt frühzeitig Schwachstellen in der Beweisführung, kennt die Spielräume der örtlichen Staatsanwaltschaften und Gerichte und wirkt – wo möglich – auf eine Einstellung oder eine für Sie günstige, diskrete Erledigung des Verfahrens hin.

Gerade bei Ersttätern lohnt sich frühzeitiges, überlegtes Handeln besonders: Häufig lässt sich so verhindern, dass aus einem einmaligen Vorfall dauerhafte Nachteile entstehen.

Meine Leistungen im Allgemeinen Strafrecht

Häufig gestellte Fragen zum Allgemeinen Strafrecht

So früh wie möglich – sobald Sie eine Vorladung der Polizei erhalten oder auf sonstige Weise von Ermittlungsmaßnahmen erfahren. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein, um Ihre Rechte zu schützen und Strafmaßnahmen zu minimieren.

Nein, grundsätzlich sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen oder Angaben zur Sache zu machen. Anders sieht es bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aus. Vor jeder Reaktion sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – etwa wenn Ihnen ein Verbrechen (Mindeststrafe von einem Jahr) vorgeworfen wird, Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet.

Verbrechen sind besonders schwere Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, etwa Raub oder schwere Körperverletzung. Vergehen sind weniger schwere Straftaten mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe, etwa Beleidigung oder Diebstahl geringwertiger Sachen. Der Unterschied beeinflusst unter anderem das Verfahren, mögliche Strafen und die Verteidigungsstrategie.

Vor allem Freiheitsstrafe (bedingt oder unbedingt) und Geldstrafe, daneben Nebenstrafen und Maßnahmen wie Fahrverbot oder Berufsverbot sowie – bei geringfügigen Delikten – die Einstellung des Verfahrens, oft gegen Auflagen oder eine Zahlung.

Eine Bewährungsstrafe ist eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe: Sie wird nicht sofort vollzogen, sondern für eine festgelegte Zeit ausgesetzt, solange bestimmte Auflagen eingehalten werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Freiheitsstrafe in der Regel 2 Jahre nicht überschreitet (§ 56 StGB) und eine günstige Sozialprognose besteht.

Nein. Ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren wird bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt – mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflagen. Eine frühzeitige, gut vorbereitete Verteidigung erhöht die Chancen auf eine solche Erledigung deutlich.

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Niklas Schlindwein

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