Anwalt Strafrecht

Niklas Schlindwein


Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht in Berlin – Ihre Expertenberatung

Als erfahrener Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht in Berlin unterstütze ich Sie kompetent und engagiert, wenn es darum geht, gerichtliche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Die Revision im Strafrecht ist ein wichtiges Rechtsmittel, das dazu dient, Urteile auf Fehler im Verfahren oder in der rechtlichen Bewertung zu prüfen. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist professionelle anwaltliche Beratung entscheidend, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren. 

Was ist eine Revision im Strafrecht?

Die Revision im Strafrecht ist ein gerichtliches Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf mögliche Rechtsfehler überprüft wird. Anders als bei einer Berufung wird bei der Revision nicht der Sachverhalt neu verhandelt, sondern das Verfahren und die rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht kontrolliert. Ziel ist es, Rechtsfehler zu erkennen und gegebenenfalls das Urteil aufzuheben oder zu ändern.

Diese Form der Überprüfung kann entscheidend sein, wenn zum Beispiel das Gericht falsche Gesetze angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Als Ihr Rechtsanwalt für Revision Strafrecht sorge ich dafür, dass Ihre Revision fristgerecht und gründlich vorbereitet wird

Wann ist eine Revision sinnvoll?

Eine Revision im Strafrecht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht oder das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Beispiele hierfür sind:

  • Fehlerhafte Anwendung von Gesetzen oder Rechtsnormen

  • Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die das Urteil beeinflusst haben

  • Unzulässige Beweiswürdigung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Fehler in der Urteilsbegründung

In solchen Fällen kann ein spezialisierter Revision Anwalt Strafrecht Berlin Ihre Erfolgschancen erheblich steigern. Gemeinsam prüfen wir die Möglichkeiten einer Revision und setzen Ihre Interessen zielgerichtet durch.

Ablauf einer Revision im Strafrecht

Die Fristen und Formalien für die Revision im Strafrecht sind streng geregelt:

  • Die Revision muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung oder Verkündung des Urteils formell eingelegt werden (§ 344 StPO).

  • Die schriftliche Begründung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Einlegung eingereicht werden (§ 345 StPO).

Nach Einreichung der Revisionsschrift prüft das zuständige Revisionsgericht, ob die Revision zulässig und begründet ist. Gegebenenfalls wird das Urteil aufgehoben oder abgeändert.

Als erfahrener Rechtsanwalt Revision Strafrecht stelle ich sicher, dass alle Fristen eingehalten werden und die Revision fachgerecht vorbereitet wird.

Warum Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht brauchen

Das Revisionsverfahren ist hochkomplex und erfordert umfassende Kenntnisse des Strafprozessrechts sowie Erfahrung mit den Gerichten. Ein Laie kann schnell wichtige Formalien übersehen oder nicht die richtigen Rechtsfehler herausarbeiten.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt Revision Strafrecht Berlin kennt die Feinheiten des Verfahrens und setzt Ihre Rechte effektiv durch. Ich biete Ihnen:

  • Umfassende Expertise im Strafrecht und Revisionsverfahren

  • Sorgfältige Prüfung Ihres Urteils auf Rechtsfehler

  • Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten

  • Persönliche und individuelle Beratung

  • Professionelle und fristgerechte Einlegung und Begründung der Revision

 

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung, um Ihre Revision bestmöglich zu gestalten.

Kontakt – Ihre Revision in besten Händen

Wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren überprüfen lassen möchten oder Fragen zur Revision im Strafrecht haben, nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf. Als erfahrener Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht in Berlin biete ich Ihnen eine unverbindliche Erstberatung und vertrete Sie kompetent.

Revision kann grundsätzlich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft einlegen. Der Angeklagte selbst kann die Revision persönlich einlegen oder sich durch seinen Strafverteidiger vertreten lassen. Auch die Staatsanwaltschaft hat das Recht, Revision einzulegen, wenn sie der Meinung ist, dass das Urteil Rechtsfehler enthält. Wichtig ist, dass die Revision innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen form- und fristgerecht eingereicht wird.

Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts hängt davon ab, welches Gericht das Urteil in erster Instanz gefällt hat:

  • Bei erstinstanzlichen Urteilen des Amtsgerichts ist das Oberlandesgericht (OLG) als Revisionsgericht zuständig.

  • Bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts ist der Bundesgerichtshof (BGH) das zuständige Revisionsgericht.

Das bedeutet: Nach einem Urteil des Amtsgerichts wird die Revision (Sprungrevision) vor dem OLG geprüft, nach einem Urteil des Landgerichts direkt vor dem BGH.

Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, kann sich das Strafmaß nicht verschlimmern. Das Revisionsgericht überprüft dann ausschließlich, ob das Urteil zugunsten des Angeklagten fehlerhaft ist. Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt: In diesem Fall kann das Revisionsgericht auch zu Lasten des Angeklagten entscheiden und das Strafmaß erhöhen. Daher besteht bei einer vom Angeklagten allein eingelegten Revision normalerweise kein Risiko einer Verschlimmerung.

Die Revision kann grundsätzlich auch vom Angeklagten selbst eingelegt und zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Aufgrund der hohen Komplexität des Revisionsverfahrens ist hiervon jedoch dringend abzuraten. Die schriftliche Begründung der Revision muss den strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen und kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. 

Die Kosten für eine Revision im Strafverfahren hängen vom individuellen Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falls ab. Da jeder Fall unterschiedlich ist, lässt sich vorab keine pauschale Summe nennen. In einem ersten Gespräch informiere ich Sie transparent über die voraussichtlichen Kosten und erläutere Ihnen, welche Gebühren auf Sie zukommen können. So behalten Sie jederzeit den Überblick und können eine informierte Entscheidung treffen.

Solange ein Strafurteil nicht rechtskräftig ist, darf die verhängte Strafe grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Mit der Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt, sodass weder Freiheits- noch Geldstrafe vollstreckt werden dürfen.

Nicht zu verwechseln ist dies mit der Untersuchungshaft: Sie dient der Sicherung des Verfahrens und ist keine Strafvollstreckung. Eine Untersuchungshaft kann daher auch während des Revisionsverfahrens fortbestehen oder neu angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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