RECHTSGEBIETE
Betäubungsmittelstrafrecht
Ein Vorwurf aus dem Betäubungsmittelstrafrecht wiegt schwer – schon der Besitz kleiner Mengen kann ein Ermittlungsverfahren auslösen, beim Vorwurf des Handels drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Sie in allen Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz konsequent, diskret und mit einer klaren Strategie.

Niklas Schlindwein
Fachanwalt für Strafrecht
Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht erfordert ein tiefgehendes Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und eine gezielte Verteidigungsstrategie. Oft entscheiden Details – die Menge, der Wirkstoffgehalt, die Frage von Eigenbedarf oder Handel – über den Ausgang des Verfahrens.
Je früher ich eingebunden werde, desto besser lassen sich die Weichen stellen: von der Einstellung des Verfahrens über eine Therapie statt Strafe bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
Betäubungsmittelstrafrecht - worum geht es?
Rechtliche Grundlage ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin, Amphetamin, Ecstasy und synthetischen Substanzen. Für Cannabis gilt seit 2024 zusätzlich das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Typische Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht sind:
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (z.B. Kokain, Amphetamin, MDMA usw.)
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Erwerb, Abgabe und Veräußerung
- Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (Schmuggel)
- Herstellung und Anbau
- Bandenmäßiger Handel und Handel mit Waffen
Welche Strafen drohen nach dem BtMG?
Der Strafrahmen hängt stark von der Art der Substanz, der Menge und den Umständen der Tat ab. Das Gesetz unterscheidet mehrere Stufen:
Grundtatbestand
Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstafe
Nicht geringe Menge
Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Besonders schwere Fälle
Freiheitsstrafe nicht unter 2 bzw. 5 Jahre
Grundtatbestand (§ 29 BtMG)
Besitz, Erwerb, Abgabe oder Handel im Grundfall werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In minder schweren Fällen und bei Eigenbedarf bestehen erhebliche Spielräume für eine milde Reaktion oder eine Einstellung
Nicht geringe Menge
Wird die sogenannte „nicht geringe Menge“ überschritten oder an Minderjährige abgegeben, liegt ein Verbrechen vor: Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Der genaue Grenzwert richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt der jeweiligen Substanz und ist ein häufiger Ansatzpunkt der Verteidigung.
Besonders schwere Fälle (§§ 30, 30a BtMG)
Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handel, der Einfuhr nicht geringer Mengen oder dem Handel mit Waffen sieht das Gesetz Mindeststrafen von zwei bzw. fünf Jahren vor. Hier ist eine erfahrene Verteidigung besonders wichtig, um Strafmilderungen und minder schwere Fälle zu erreichen.
Geringe Menge zum Eigenbedarf - Einstellung möglich?
Beim Besitz einer geringen Menge zum ausschließlichen Eigenverbrauch kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden. Ob und ab welcher Menge das gilt, hängt von der Substanz und vom jeweiligen Bundesland ab – in Berlin gelten eigene Richtwerte.
Ich prüfe für Sie, ob eine Einstellung in Betracht kommt, und wirke gezielt darauf hin, damit es gar nicht erst zu einer Anklage kommt.
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Für betäubungsmittelabhängige Beschuldigte eröffnet das Gesetz einen besonderen Weg: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Therapie an die Stelle der Strafvollstreckung treten („Therapie statt Strafe“). Eine erfolgreich absolvierte Behandlung kann sogar zur Aussetzung oder zum Erlass der Reststrafe führen.
Ich berate Sie, ob dieser Weg für Sie in Frage kommt, und unterstütze bei der Abstimmung mit Gericht, Staatsanwaltschaft und Therapieeinrichtung.
Cannabis: das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Seit 2024 ist der Umgang mit Cannabis teilweise neu geregelt. Erwachsenen ist der Besitz bestimmter Mengen zum Eigenkonsum sowie der private Anbau in begrenztem Umfang unter Voraussetzungen erlaubt. Wichtig: Der illegale Handel bleibt strafbar, und beim Überschreiten der zulässigen Mengen oder beim Anbau über die erlaubten Grenzen hinaus drohen weiterhin strafrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage ist im Umbruch und im Detail komplex. Ich kläre für Sie, ob ein Verhalten noch strafbar ist und welche Folgen drohen.
Durchsuchung oder Vorladung - was tun?
Viele Betroffene erfahren erstmals durch eine Hausdurchsuchung oder eine polizeiliche Vorladung von den Ermittlungen. Wichtig ist:
- Keine Aussage zur Sache ohne anwaltliche Beratung
- Vom Schweigerecht Gebrauch machen
- Nichts freiwillig herausgeben (etwa PIN für das Handy) und keine "Erklärungen" abgeben
- So früh wie möglich einen Strafverteidiger einschalten
Ich übernehme die Akteneinsicht, prüfe die Beweislage – gerade Durchsuchungen und Beweismittel sind oft angreifbar – und entwickle die passende Verteidigungsstrategie.
Häufig gestellte Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Grundsätzlich ist auch der Besitz kleiner Mengen strafbar. Beim Besitz einer geringen Menge zum ausschließlichen Eigenverbrauch kann das Verfahren jedoch nach § 31a BtMG eingestellt werden. Die maßgeblichen Grenzwerte hängen von der Substanz und vom Bundesland ab – in Berlin gelten eigene Richtwerte.
Die „nicht geringe Menge“ ist ein zentraler Schwellenwert im BtMG. Wird sie überschritten, liegt ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr vor (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt der Substanz – das ist häufig ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung.
Besitz meint die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, häufig zum Eigenbedarf. Handeltreiben umfasst jede auf Umsatz gerichtete Tätigkeit und wird deutlich härter bestraft. Die Abgrenzung – etwa Eigenbedarf gegen Verkaufsabsicht – ist oft umstritten und entscheidend für das Strafmaß.
Nur teilweise. Seit 2024 ist Erwachsenen der Besitz bestimmter Mengen zum Eigenkonsum und der private Anbau in begrenztem Umfang unter Voraussetzungen erlaubt (KCanG). Der illegale Handel bleibt aber strafbar, und beim Überschreiten der zulässigen Mengen drohen weiterhin strafrechtliche Folgen.
Bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben zur Sache. Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Geben Sie nichts freiwillig heraus und führen Sie keine Gespräche ohne anwaltlichen Beistand. Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger.
Bei schwereren Vorwürfen – etwa Handel mit nicht geringen Mengen – kann Untersuchungshaft angeordnet werden, insbesondere bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Eine frühzeitige Verteidigung kann helfen, die Haft abzuwenden oder außer Vollzug zu setzen.
So früh wie möglich – am besten sofort nach einer Durchsuchung, Vorladung oder Festnahme und vor jeder Aussage. Je früher ich eingebunden bin, desto größer sind die Spielräume für eine Einstellung, eine Therapielösung oder eine milde Sanktion.
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Niklas Schlindwein
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