RECHTSGEBIETE
Revision im Strafrecht
Ein Urteil ist noch nicht das letzte Wort – wenn es auf einem Rechtsfehler beruht, kann die Revision es zu Fall bringen. Als Anwalt für Revision im Strafrecht in Berlin prüfe ich Urteile des Amts- und Landgerichts konsequent auf Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Mängel und lege für Sie fristgerecht Revision zum Oberlandesgericht oder zum Bundesgerichtshof ein. Als Strafverteidiger für Revision vertrete ich Angeklagte bundesweit – von der ersten Fristenprüfung bis zur Revisionshauptverhandlung.

Niklas Schlindwein
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht in Berlin
Die Revision ist das schärfste, aber auch formstrengste Rechtsmittel des Strafprozesses. Anders als in der Tatsacheninstanz zählt hier nicht mehr, ob ein Zeuge überzeugend wirkte oder wie ein Sachverhalt aus Sicht des Angeklagten zu bewerten ist – entscheidend ist allein, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Wer als Strafverteidiger Revision einlegt, muss diesen Rechtsfehler binnen extrem kurzer Fristen erkennen, präzise benennen und nach den strengen Anforderungen der §§ 344, 345 StPO begründen.
Ich übernehme für Sie die vollständige Prüfung des Urteils, die fristgerechte Einlegung der Revision und die Ausarbeitung der Revisionsbegründung mit Verfahrens- und Sachrüge – unabhängig davon, ob ich Sie bereits in der Vorinstanz verteidigt habe oder das Mandat erst nach der Urteilsverkündung übernehme.
Was ist die Revision im Strafrecht?
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Strafurteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft wird – nicht auf seine tatsächliche Richtigkeit. Das Revisionsgericht nimmt keine eigene Beweisaufnahme vor, hört keine Zeugen erneut und würdigt den Sachverhalt nicht neu. Es prüft allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe und der Verfahrensakten, ob das Tatgericht das Gesetz richtig angewendet und das Verfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt hat (§ 337 StPO).
Diese Beschränkung auf die reine Rechtskontrolle unterscheidet die Revision grundlegend von der Berufung und macht sie zugleich zu dem Rechtsmittel, bei dem eine erfahrene, spezialisierte Verteidigung den größten Unterschied macht: Ein Rechtsfehler, der nicht form- und fristgerecht gerügt wird, bleibt im Ergebnis folgenlos – selbst wenn er tatsächlich vorlag.
Revision oder Berufung – der Unterschied
Beide Rechtsmittel richten sich gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, unterscheiden sich aber grundlegend in Prüfungsumfang und Instanz:
Berufung
Vollständige neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht: Zeugen werden erneut vernommen, Beweise neu gewürdigt, der Sachverhalt komplett neu aufgerollt. Möglich gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.
Revision
Reine Rechtskontrolle ohne neue Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof. Geprüft wird nur, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht – der festgestellte Sachverhalt selbst ist grundsätzlich bindend.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann statt der Berufung auch direkt Revision eingelegt werden – die sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO). Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts ist ausschließlich die Revision zum Oberlandesgericht statthaft; eine weitere Tatsacheninstanz gibt es dann nicht mehr.
Fristen der Revision – hier entscheidet sich alles
Kaum ein Rechtsmittel im Strafprozess ist so fristenstreng wie die Revision. Wird eine der beiden Fristen versäumt, ist die Revision unwiderruflich unzulässig – unabhängig davon, wie offensichtlich der Rechtsfehler war.
EINLEGUNG - § 341 StPO
Binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, bei Abwesenheit ab Zustellung des Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
BEGRÜNDUNG - § 345 StPO
Binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. ab Zustellung des schriftlichen Urteils. Für den Angeklagten nur wirksam durch eine von einem Verteidiger unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die einwöchige Einlegungsfrist ist so kurz bemessen, dass eine sofortige Reaktion nach der Urteilsverkündung entscheidend ist. Ich empfehle, unmittelbar nach der Verkündung Kontakt aufzunehmen – auch vorsorglich, bevor die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, denn die Revision kann zunächst fristwahrend „blanko“ eingelegt und erst nach Akteneinsicht begründet werden.
Zuständige Gerichte für die Revision
Welches Gericht über die Revision entscheidet, richtet sich danach, welches Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat:
- Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) – Revision zum Oberlandesgericht (§ 121 GVG)
- Berufungsurteile des Landgerichts – ebenfalls Revision zum Oberlandesgericht
- Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts – Revision zum Bundesgerichtshof (§ 135 GVG)
Ablauf des Revisionsverfahrens
1. Einlegung der Revision
Fristwahrende Erklärung binnen einer Woche beim Gericht der Vorinstanz – zunächst genügt die formlose Ankündigung, ob mit der Verfahrens- oder der Sachrüge oder beidem angegriffen wird.
2. Akteneinsicht & Prüfung der Urteilsgründe
Sorgfältige Analyse des schriftlichen Urteils, des Protokolls der Hauptverhandlung und der Verfahrensakte auf verwertbare Rechtsfehler.
3. Revisionsbegründung
Binnen eines Monats: Ausformulierung der Verfahrensrüge (mit vollständigem, aus sich heraus verständlichem Tatsachenvortrag) und/oder der Sachrüge.
4. Revisionsbegründung
Binnen eines Monats: Ausformulierung der Verfahrensrüge (mit vollständigem, aus sich heraus verständlichem Tatsachenvortrag) und/oder der Sachrüge.
5. Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft bzw. beim Bundesgerichtshof der Generalbundesanwalt nimmt schriftlich Stellung und stellt einen Antrag zum weiteren Vorgehen.
6. Entscheidung des Revisionsgerichts
Verwerfung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet durch Beschluss (§ 349 StPO), Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht, oder – seltener – Entscheidung nach mündlicher Revisionshauptverhandlung.
Delikte im Allgemeinen Strafrecht im Überblick
Diebstahl
§ 242 StGB - Wegnahme fremder beweglicher Sachen
Unterschlagung & Hehlerei
§§ 246, 259 StGB – Zueignung bzw. Verwertung fremder Sachen.
Raub &
Erpressung
§§ 249, 253, 255 StGB – Gewalt oder Drohung zur Bereicherung.
(gefährliche)
Körperverletzung
§§ 223 ff. StGB – von einfacher bis gefährlicher u. schwerer Körperverletzung.
Nötigung &
Bedrohung
§§ 240, 241 StGB – Gewalt, Drohung, Ankündigung von Straftaten.
Beleidigung & üble Nachrede
§§ 185–187 StGB – Ehrverletzungsdelikte.
Sachbeschädigung
§ 303 StGB – Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums.
Hausfriedensbruch
§ 123 StGB – widerrechtliches Eindringen oder Verweilen.
Widerstand geg. Vollstreckungsbeamte
§§ 113, 114 StGB – Widerstand bei Diensthandlungen.
Brandstiftung
§§ 306 ff. StGB – Legen von Feuer, Brandgefahr.
Freiheitsberaubung
§ 239 StGB – Entziehung der Fortbewegungsfreiheit.
Urkundenfälschung
§ 267 StGB – Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen unechter Urkunden.
Verfahrensrüge und Sachrüge – die zwei Wege zur Revision
Neben den absoluten Revisionsgründen kann die Revision auf jede Gesetzesverletzung gestützt werden, auf der das Urteil beruht (§ 337 StPO). Dabei wird zwischen zwei grundverschiedenen Angriffsrichtungen unterschieden:
Verfahrensrüge
Die Verfahrensrüge greift Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung an – etwa bei der Beweiserhebung oder bei prozessualen Entscheidungen des Gerichts. Sie unterliegt den mit Abstand strengsten Formanforderungen des gesamten Strafprozessrechts: Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung – ohne Rückgriff auf die Akte – prüfen kann, ob der gerügte Fehler vorliegt.
TYPISCHE VERFAHRENSRÜGEN
- Rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags
- Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)
- Verwertung eines beweisverwertungswidrig erlangten Beweismittels
- Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
- Verletzung von Mitteilungs- und Belehrungspflichten
Sachrüge
Die Sachrüge greift das Urteil auf der Grundlage des vom Tatgericht festgestellten Sachverhalts an und prüft, ob das materielle Recht richtig angewendet wurde. Sie genügt bereits in ihrer allgemeinen Form – „die Verletzung materiellen Rechts wird gerügt“ – ist dafür aber inhaltlich meist enger begrenzt, da der festgestellte Sachverhalt selbst grundsätzlich bindend bleibt.
TYPISCHE VERFAHRENSRÜGEN
- Lückenhafte, widersprüchliche oder unklare Beweiswürdigung
- Fehlerhafte Auslegung oder Anwendung eines Straftatbestands
- Fehler bei der Konkurrenzenlehre (Tateinheit, Tatmehrheit)
- Rechtsfehler bei der Strafzumessung (§ 46 StGB)
- Unzureichende Feststellungen zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen
Sprungrevision (§ 335 StPO9
Statt gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen, kann direkt Revision eingelegt werden. Das verkürzt den Instanzenzug erheblich, da keine zweite Tatsacheninstanz mehr durchlaufen wird – die Sprungrevision lohnt sich vor allem dann, wenn ein klarer Rechtsfehler vorliegt und eine erneute Beweisaufnahme voraussichtlich keinen Mehrwert bringt.
Wird sowohl Berufung als auch (fristgerecht) Revision eingelegt, gilt die Revision zunächst als Berufung; erst wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird, lebt die Revision auf.
Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO)
Legt allein der Angeklagte (oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten) Revision ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen im weiteren Verfahren nicht zu seinem Nachteil geändert werden – selbst nach Zurückverweisung an das Ausgangsgericht. Legt hingegen auch die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Revision ein, entfällt dieser Schutz, und im Ergebnis kann sich das Strafmaß auch verschärfen.
Strafverteidiger Revision - Wann sich das Rechtsmittel lohnt
Eine Revision ist nicht in jedem Fall der richtige Weg. Sie lohnt sich vor allem, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen der folgenden Fehler bestehen:
- Beweise wurden entgegen strafprozessualer Verbote erhoben oder verwertet
- Ein gestellter Beweisantrag wurde zu Unrecht abgelehnt
- Die Beweiswürdigung im Urteil ist lückenhaft, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar
- Ein Straftatbestand wurde falsch ausgelegt oder auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet
- Bei der Strafzumessung wurden wesentliche Umstände nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
- Das Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt oder es liegt ein anderer absoluter Revisionsgrund vor
Eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten gehört für mich von Beginn an dazu – auch wenn das bedeutet, von einer Revision abzuraten, wenn ihre Erfolgsaussichten gering sind und andere Wege sinnvoller erscheinen.
Was passiert nach einer erfolgreichen Revision?
Hebt das Revisionsgericht das Urteil auf, wird die Sache in aller Regel an eine andere Kammer oder Abteilung des Ausgangsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO) – es kommt zu einer neuen Hauptverhandlung, in der Tatsachenfeststellungen, soweit sie vom Rechtsfehler betroffen sind, erneut getroffen werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entscheidet das Revisionsgericht selbst in der Sache, etwa wenn bei feststehendem Sachverhalt nur noch eine rechtlich zulässige Entscheidung in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO), zum Beispiel ein Freispruch
Strafvollstreckung während des Revisionsverfahrens
Solange über die Revision noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wird die verhängte Strafe grundsätzlich nicht vollstreckt – die Rechtskraft des Urteils ist gehemmt. Befand sich der Angeklagte bereits in Untersuchungshaft, kann diese unter den Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO während des Revisionsverfahrens fortbestehen; über eine Haftverschonung oder Außervollzugsetzung ist gesondert zu entscheiden. Ich prüfe in diesen Fällen parallel zur Revision, ob Anträge zur Haftfrage sinnvoll und aussichtsreich sind.
Warum eine Revision ohne spezialisierten Anwalt kaum Aussicht auf Erfolg hat
Für den Angeklagten schreibt § 345 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass die Revisionsbegründung nur durch eine von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift wirksam eingereicht werden kann. Eine selbst verfasste, inhaltliche Begründung genügt diesen Anforderungen nicht. Hinzu kommt die außerordentlich strenge Formenstrenge der Verfahrensrüge, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis regelmäßig an handwerklichen Fehlern scheitert, wenn sie ohne einschlägige Erfahrung erstellt wird.
Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Revisionsrecht kenne ich die Anforderungen der Revisionsgerichte an Verfahrens- und Sachrüge aus zahlreichen eigenen Verfahren vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof – und weiß, worauf es bei der Formulierung tatsächlich ankommt.
Meine Leistungen im Revisionsrecht
- Fristwahrende Einlegung der Revision zum Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof
- Ausarbeitung der Revisionsbegründung mit Verfahrens- und Sachrüge
- Beratung zur Sprungrevision als Alternative zur Berufung
- Vertretung bei einer Revision der Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten
- Begleitung bei Revisionshauptverhandlungen vor OLG und BGH
- Vertretung im neu eröffneten Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung
- Prüfung von Haftfragen während des laufenden Revisionsverfahrens
Häufig gestellte Fragen zur Revision im Strafrecht
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil, mit dem ausschließlich geprüft wird, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Anders als bei der Berufung findet keine neue Beweisaufnahme statt; der festgestellte Sachverhalt bleibt grundsätzlich bindend.
Die Berufung ist eine vollständige neue Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Die Revision ist eine reine Rechtskontrolle vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof, bei der nur Rechtsfehler, nicht aber die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen geprüft werden
Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 StPO). Die schriftliche Begründung ist binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Zustellung des schriftlichen Urteils nachzureichen (§ 345 StPO). Beide Fristen sind nicht verlängerbar.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einlegen. Auch eine Nebenklage kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst Revision führen.
Gegen Urteile des Amtsgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof.
Legt allein der Angeklagte Revision ein, greift das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO): Die Rechtsfolgen dürfen im weiteren Verfahren nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Legt zusätzlich die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Revision ein, entfällt dieser Schutz.
Nein, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, wird die Strafe grundsätzlich nicht vollstreckt. Bereits bestehende Untersuchungshaft kann unter den allgemeinen Voraussetzungen aber fortbestehen.
Die Dauer hängt stark vom Umfang des Verfahrens, der Auslastung des Gerichts und davon ab, ob eine mündliche Revisionshauptverhandlung stattfindet oder durch Beschluss entschieden wird. Realistisch sind mehrere Monate bis über ein Jahr zwischen Einlegung und rechtskräftiger Entscheidung.
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Niklas Schlindwein
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erade bei Heranwachsenden ist die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Strafverfahrens – hier lohnt sich eine sorgfältige anwaltliche Argumentation.
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