RECHTSGEBIETE
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist eine der schwerwiegendsten Maßnahmen im deutschen Strafverfahren. Sie bedeutet: Eine Person wird noch vor einer Verurteilung in Haft genommen – obwohl die Schuldfrage noch nicht geklärt ist. Ziel ist es, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern.
Untersuchungshaft darf nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann in vielen Fällen die Haft abwenden oder verkürzen.

Niklas Schlindwein
Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidigung bei Untersuchungshaft in Berlin
Die Untersuchungshaft (U-Haft) dient allein dazu, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern – sie ist keine Strafe. Umso wichtiger ist es, die Voraussetzungen von Anfang an kritisch zu prüfen und dem Haftbefehl mit den richtigen Mitteln entgegenzutreten.
Gerade in den ersten Stunden und Tagen entscheidet sich viel. Je früher ich als Verteidiger eingeschaltet werde, desto größer sind die Chancen, die Haft abzuwenden oder eine Haftverschonung zu erreichen.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 112 StPO)
Ein Haftbefehl darf nur ergehen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Dringender Tatverdacht – es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat
- Ein Haftgrund – einer der gesetzlich festgelegten Gründe muss vorliegen
- Verhältnismäßigkeit – die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen
Jede dieser Voraussetzungen ist ein Ansatzpunkt der Verteidigung – fehlt auch nur eine, ist der Haftbefehl aufzuheben.
Die vier Haftgründe im Überblick
Der Strafrahmen hängt stark von der Art der Substanz, der Menge und den Umständen der Tat ab. Das Gesetz unterscheidet mehrere Stufen:
Flucht
Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
Fluchtgefahr
Es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht.
Verdunkelungsgefahr
Verdacht, dass Beweise oder Zeugen beeinflusst werden.
Wiederholungsgefahr
Erwartung weiterer schwerer Straftaten (nur bei bestimmten Delikten).
Ob ein Haftgrund tatsächlich vorliegt, ist oft angreifbar – etwa wenn ein fester Wohnsitz, familiäre und berufliche Bindungen gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
Ablauf: von der Festnahme zum Haftbefehl
Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet über den Erlass oder die Aufhebung des Haftbefehls. Wichtig für Betroffene und Angehörige:
- Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger machen
- Es besteht ein Recht auf Verteidigung – die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bei U-Haft vorgeschrieben
- Schon zur Haftrichter-Vorführung sollte ein Verteidiger eingeschaltet sein
Haftverschonung – Freilassung gegen Auflagen (§ 116 StPO)
Selbst wenn ein Haftbefehl besteht, kann er außer Vollzug gesetzt werden. Statt der Haft treten dann mildere Maßnahmen, die den Haftzweck ebenso sichern:
- Hinterlegung einer Kaution (Sicherheitsleistung)
- Meldeauflagen bei der Polizei
- Abgabe des Reisepasses
- Wohnsitzauflagen
Haftprüfung und Haftbeschwerde
1. Haftprüfung (§ 117 StPO)
Der Beschuldigte kann jederzeit beantragen, dass das Gericht die Haftvoraussetzungen erneut überprüft: dringender Tatverdacht, Fortbestand eines Haftgrundes und Verhältnismäßigkeit. Das Gericht kann den Haftbefehl aufheben, außer Vollzug setzen oder bestätigen.
2. Haftbeschwerde (§ 304 StPO)
Die Haftbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen die Haftentscheidung, über das ein übergeordnetes Gericht – etwa die Strafkammer beim Landgericht – entscheidet. Sie ermöglicht eine umfassende sachliche und rechtliche Überprüfung und gilt oft als wirksamstes Mittel zur schnellen Beendigung der Haft.
Dauer der Untersuchungshaft (§ 121 StPO)
Die U-Haft ist zeitlich nicht fest begrenzt, unterliegt aber strengen Kontrollen. Nach sechs Monaten muss das Oberlandesgericht prüfen, ob die Haft fortdauern darf – eine Verlängerung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (Sechs-Monats-Prüfung). Zudem gilt durchgehend das Beschleunigungsgebot: Das Verfahren muss zügig geführt werden, sonst ist die Haft aufzuheben.
Angehöriger in Untersuchungshaft – was tun?
Wenn ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person in U-Haft gerät, ist das ein Schock. Am wichtigsten ist schnelles, besonnenes Handeln:
- Umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren
- Dem Inhaftierten raten, keine Angaben ohne Verteidiger zu machen
- Keine eigenen „Erklärungen" oder Kontaktversuche zu Zeugen – das kann als Verdunkelung gewertet werden
- Unterlagen und Informationen für den Verteidiger bereithalten (fester Wohnsitz, Arbeitsstelle, familiäre Bindungen)
Diese Informationen sind oft entscheidend, um eine Fluchtgefahr zu entkräften und eine Haftverschonung zu erreichen. Ich stehe Ihnen und Ihren Angehörigen auch kurzfristig zur Seite.
Häufig gestellte Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung eines Beschuldigten vor einer Verurteilung, während die Schuldfrage noch offen ist. Sie ist keine Strafe, sondern dient allein dazu, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern – etwa gegen Flucht oder die Beeinflussung von Beweismitteln.
Nach § 112 StPO müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: ein dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Haftbefehl aufzuheben.
Die U-Haft ist nicht fest begrenzt, unterliegt aber strengen Kontrollen. Nach sechs Monaten prüft das Oberlandesgericht, ob sie fortdauern darf (§ 121 StPO). Außerdem gilt das Beschleunigungsgebot: Wird das Verfahren nicht zügig geführt, ist die Haft aufzuheben.
Ja. Ein Haftbefehl kann nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden (Haftverschonung). An die Stelle der Haft treten dann mildere Maßnahmen wie eine Kaution, Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder Wohnsitzauflagen. Ein gut vorbereitetes Haftverschonungskonzept ist oft der schnellste Weg aus der Haft.
Bei der Haftprüfung (§ 117 StPO) überprüft dasselbe Gericht die Haftvoraussetzungen erneut. Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) ist ein Rechtsmittel, über das ein übergeordnetes Gericht entscheidet. Beide zielen darauf ab, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.
Am wichtigsten ist, umgehend einen Strafverteidiger einzuschalten. Angehörige sollten keine eigenen Kontaktversuche zu Zeugen unternehmen und dem Inhaftierten raten, keine Angaben ohne Verteidiger zu machen. Informationen zu Wohnsitz, Arbeit und familiären Bindungen sind für die Verteidigung sehr hilfreich.
Sofort – idealerweise noch vor der Vorführung beim Haftrichter. Gerade in den ersten Stunden entscheidet sich, ob die Haft abgewendet oder eine Haftverschonung erreicht werden kann. Zögern Sie nicht, auch außerhalb der Geschäftszeiten Kontakt aufzunehmen.
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Niklas Schlindwein
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Der Strafrahmen hängt stark von der Art der Substanz, der Menge und den Umständen der Tat ab. Das Gesetz unterscheidet mehrere Stufen:
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