RECHTSGEBIETE

Wirtschaftsstrafrecht

Ein Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht kann für Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte existenzbedrohend sein. Als Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin verteidige ich Unternehmen und Privatpersonen in komplexen Verfahren – diskret, strategisch und mit dem Blick für die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinter dem Vorwurf.

Anwalt Strafrecht

Niklas Schlindwein

Fachanwalt für Strafrecht

Spezialist im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Wirtschaftsstrafverfahren zeichnen sich durch hohe Komplexität aus: Sie verbinden wirtschaftliche, rechtliche und strafrechtliche Fragestellungen und stützen sich oft auf umfangreiche Akten, Gutachten und Buchhaltungsunterlagen. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert deshalb nicht nur strafrechtliches Können, sondern auch das Verständnis für unternehmerische Abläufe.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Beschuldigte in allen Phasen des Verfahrens – vom ersten Ermittlungsschritt über die Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung.

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straftaten, die im geschäftlichen oder unternehmerischen Zusammenhang begangen werden. Es ist kein einheitliches Gesetz, sondern verteilt sich über zahlreiche Vorschriften – vom Strafgesetzbuch (StGB) über die Abgabenordnung bis hin zu steuer-, insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Nebengesetzen.

Betroffen sind häufig Personen in verantwortlichen Positionen: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Unternehmer und leitende Mitarbeiter. Oft stehen erhebliche Geldbeträge, der Ruf des Unternehmens und die persönliche berufliche Zukunft auf dem Spiel.

Delikte im Wirtschaftsstrafrecht im Überblick

In diesen Bereichen verteidige ich Sie – für Details klappen Sie die einzelnen Themen weiter unten auf.

Betrug

§ 263 StGB - Eingehungs-, Anlage- und Abrechnungsbetrug

Untreue

§ 266 StGB - Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht

Korruption

Bestechung & Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr

Steuerhinterziehung

§ 370 AO StGB - unrichtige Angaben, verschwiegene Einnahmen

Geldwäsche

§ 261 StGB -
seit 2021 stark
ausgeweitet

Insolvenzstraftaten

Bankrott & Insolvenzverschleppung

Beitragsvorenthaltung

§ 266a StGB - Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Subventionsbetrug

§ 264 StGB - z.B. bei Fördermitteln und Hilfen

Einziehung

§§ 73 ff. StGB - Einziehung von Vermögen

Verteidigung bei den einzelnen Delikten

Jeder Vorwurf hat eigene Tatbestandsmerkmale, einen eigenen Strafrahmen und eigene Ansatzpunkte für die Verteidigung. Hier die wichtigsten im Detail:

Betrugsdelikte (§ 263 StGB)

Der Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die beim Opfer einen Irrtum erregt, zu einer Vermögensverfügung führt und einen Vermögensschaden verursacht – und das alles vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Gerade in Wirtschaftskonstellationen (Eingehungsbetrug, Abrechnungsbetrug, Anlagebetrug) ist jedes dieser Merkmale angreifbar.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (Gewerbsmäßigkeit, Bande, Vermögensverlust großen Ausmaßes) 6 Monate bis 10 Jahre. Bei gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Begehungsweise 1 Jahr bis 10 Jahre.

Die Untreue erfasst den Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (Missbrauchstatbestand) sowie die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treubruchtatbestand) mit der Folge eines Vermögensnachteils. Sie betrifft häufig Geschäftsführer und Vorstände – etwa bei Risikogeschäften, verdeckten Zahlungen oder Kompetenzüberschreitungen.

 

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Zur Korruption zählen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB) sowie Delikte im Zusammenhang mit Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB). Es geht um die unlautere Bevorzugung gegen einen Vorteil – die Grenze zwischen zulässiger Zuwendung und strafbarem Vorteil ist oft fließend.

STRAFRAHMEN

Je nach Tatbestand Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, bei Amtsträgern und besonders schweren Fällen deutlich höher.

Die Steuerhinterziehung ist ein Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts und oft mit anderen Vorwürfen verzahnt. Sie reicht von unrichtigen Angaben in der Steuererklärung bis zu komplexen Konstruktionen. Ein besonderer Weg ist die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO).

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (z. B. ab 50.000 € Hinterziehung) 6 Monate bis 10 Jahre.

Seit der Reform 2021 ist der Tatbestand der Geldwäsche stark ausgeweitet: Grundsätzlich kann jeder Vermögensgegenstand aus einer Vortat betroffen sein („all-crime-Ansatz“). Schon der Umgang mit inkriminierten Werten – auch leichtfertig – kann strafbar sein.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Zu den Insolvenzstraftaten zählen vor allem der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Zentral ist meist die Frage, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten sind – ein Punkt, der sich häufig gutachterlich klären lässt.

STRAFRAHMEN

Bankrott: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt betrifft vor allem nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge – häufig im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens. Betroffen sind regelmäßig Geschäftsführer.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Subventionsbetrug erfasst unrichtige Angaben zur Erlangung von Subventionen und Fördermitteln – zuletzt besonders relevant bei staatlichen Corona-Hilfen. Anders als beim Betrug muss kein Schaden eingetreten sein; schon die falsche Angabe kann genügen.

STRAFRAHMEN

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Auch leichtfertiges Handeln ist strafbar.

Einziehung von Vermögenswerten – Schutz Ihres Vermögens

Ein für Betroffene besonders einschneidender Aspekt ist die Einziehung (Vermögensabschöpfung, §§ 73 ff. StGB). Der Staat kann Vermögenswerte sichern und einziehen, die aus einer Straftat stammen sollen – oft schon im frühen Ermittlungsstadium durch Vermögensarrest oder Kontopfändung.

WICHTIG

Vermögensarreste treffen Beschuldigte häufig, bevor überhaupt Anklage erhoben wurde. Eine schnelle anwaltliche Reaktion ist entscheidend, um handlungsfähig zu bleiben.

Ich prüfe die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen genau und entwickle Strategien zum Schutz Ihres Vermögens – denn eine unberechtigte oder überzogene Einziehung lässt sich häufig abwehren oder begrenzen.

Durchsuchung im Unternehmen – was tun?

Häufig beginnt ein Wirtschaftsstrafverfahren mit einer Durchsuchung der Geschäfts- oder Privaträume. In dieser Situation ist besonnenes Verhalten entscheidend:

Ich stehe Ihnen – wenn nötig auch kurzfristig – zur Seite, übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und sichere Ihre Rechte von der ersten Minute an.

Warum ein spezialisierter Strafverteidiger wichtig ist

Wirtschaftsstrafverfahren sind Aktenverfahren: Der Erfolg entscheidet sich oft in der sorgfältigen Analyse umfangreicher Unterlagen und in der frühzeitigen, klugen Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Ein spezialisierter Verteidiger erkennt Schwachstellen in der Beweisführung, wehrt überzogene Vermögensmaßnahmen ab und arbeitet – wo möglich – auf eine Einstellung oder eine diskrete verfahrensbeendende Lösung hin.

Bei Bedarf arbeite ich eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Compliance-Fachleuten zusammen, um Ihre Verteidigung auf ein tragfähiges Fundament zu stellen.

Die Rechtslage ist im Umbruch und im Detail komplex. Ich kläre für Sie, ob ein Verhalten noch strafbar ist und welche Folgen drohen.

Meine Leistungen im Wirtschaftsstrafrecht

Häufig gestellte Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen Straftaten aus dem geschäftlichen Kontext, etwa Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Vorschriften verteilen sich über das Strafgesetzbuch und zahlreiche Nebengesetze.

Betroffen sind vor allem Personen in verantwortlichen Positionen: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Unternehmer und leitende Angestellte. Aber auch Mitarbeiter können ins Visier der Ermittlungen geraten, wenn ihnen eine Beteiligung vorgeworfen wird.

Die Einziehung (Vermögensabschöpfung, §§ 73 ff. StGB) ermöglicht dem Staat, Vermögenswerte zu sichern und einzuziehen, die aus einer Straftat stammen sollen – oft bereits im Ermittlungsstadium durch Vermögensarrest oder Kontopfändung. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen lässt sich anwaltlich prüfen und häufig begrenzen.

Bleiben Sie ruhig, machen Sie keine Angaben zur Sache und geben Sie nichts freiwillig heraus. Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger und dokumentieren Sie den Durchsuchungsbeschluss sowie die sichergestellten Gegenstände.

Ja. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht bestehen häufig Spielräume für eine Einstellung des Verfahrens – etwa gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder wegen geringer Schuld. Eine frühzeitige, gut vorbereitete Verteidigung erhöht die Chancen auf eine diskrete verfahrensbeendende Lösung erheblich.

Neben der Strafe drohen weitreichende Nebenfolgen: der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit, Gewerbeuntersagung, Einträge im Führungszeugnis, berufsrechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden. Diese mittelbaren Folgen sind für viele Betroffene besonders einschneidend.

So früh wie möglich – idealerweise sobald Sie von Ermittlungen erfahren, etwa durch eine Durchsuchung, Vorladung oder eine Nachricht der Staatsanwaltschaft. Je früher ich eingebunden bin, desto größer sind die Spielräume für eine erfolgreiche Verteidigung.

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